Da ich nicht das Rad neu erfinden kann, habe ich mal von zoll.de das wesentliche zusammengefasst.
Steuergegenstand
Branntwein und branntweinhaltige Waren (sog. Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) der Branntweinsteuer.
Die steuerrechtliche Definition von Branntwein wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Branntwein im Sinne des Gesetzes sind demnach:
-Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol sowie
-Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol
Die Bandbreite der Produkte ist nahezu unbegrenzt und reicht vom Obstbranntwein über den Weinbrand bis hin zu Wodka, Whisky oder Korn. Auch darf der Branntwein feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthalten.
Als Besonderheit wird Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der eigentlich kein Branntwein im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes ist, gemäß § 2 BrStV bei Aufnahme in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.
Bei den branntweinhaltigen Waren handelt es sich um alkoholhaltige Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 % vol oder bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 % mas (Gewichtshundertteil) liegt. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.
Alkoholgehalt
Der Alkoholgehalt nach § 3 BrStV ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches. Er wird als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder als Massengehalt in Masseprozent angegeben.
Der Alkoholgehalt wird folgendermaßen ermittelt:
1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
a)mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.08.1982, S. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
-mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,
-mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder
einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols,
b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a. nicht anwendbar ist.
Der oben beschriebenen Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 149) angegeben ist.
Höhe der Branntweinsteuer
Das Branntweinsteuerrecht enthält unterschiedliche Steuersätze. Der Grund liegt darin, dass die Höhe der Steuer erzeugerabhängig variiert. Kleinerzeuger kommen hierbei in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes.
Die Ermäßigung wird gewährt, weil Kleinbetriebe nicht zu den gleichen günstigen Bedingungen produzieren können wie große Brennereien. Der ermäßigte Steuersatz für Abfindungsbranntwein soll diese Nachteile abmildern. Da Abfindungsbrenner aber zumeist mehr Alkohol erzeugen als sie versteuern müssen (steuerfreie Überausbeute), wurde den konkurrierenden Verschlusskleinbrennereien zum Ausgleich ebenfalls eine entsprechende Steuerermäßigung zugebilligt. Diese gilt auch für ausländische Kleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A, wenn der Alkohol nach Deutschland verbracht wird.
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.
Steuertarif
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 oC.
Die Branntwein-Steuersätze im Branntweinmonopolgesetz auf einen Blick:
Regelung/Paragraf Steuersatz in Euro je hl
Regelsteuersatz (§ 131 Abs. 1) 1.303 Euro
Abfindungsbrenner /Stoffbesitzer (§ 131 Abs. 2 Nr. 1) 1.022 Euro
Verschlusskleinbrennereien (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) 730 Euro
Steuertarif, § 131 BranntwMonG
Steuergegenstand
Branntwein und branntweinhaltige Waren (sog. Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) der Branntweinsteuer.
Die steuerrechtliche Definition von Branntwein wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Branntwein im Sinne des Gesetzes sind demnach:
-Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol sowie
-Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol
Die Bandbreite der Produkte ist nahezu unbegrenzt und reicht vom Obstbranntwein über den Weinbrand bis hin zu Wodka, Whisky oder Korn. Auch darf der Branntwein feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthalten.
Als Besonderheit wird Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der eigentlich kein Branntwein im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes ist, gemäß § 2 BrStV bei Aufnahme in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.
Bei den branntweinhaltigen Waren handelt es sich um alkoholhaltige Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 % vol oder bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 % mas (Gewichtshundertteil) liegt. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.
Alkoholgehalt
Der Alkoholgehalt nach § 3 BrStV ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches. Er wird als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder als Massengehalt in Masseprozent angegeben.
Der Alkoholgehalt wird folgendermaßen ermittelt:
1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
a)mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.08.1982, S. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
-mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,
-mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder
einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols,
b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a. nicht anwendbar ist.
Der oben beschriebenen Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 149) angegeben ist.
Höhe der Branntweinsteuer
Das Branntweinsteuerrecht enthält unterschiedliche Steuersätze. Der Grund liegt darin, dass die Höhe der Steuer erzeugerabhängig variiert. Kleinerzeuger kommen hierbei in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes.
Die Ermäßigung wird gewährt, weil Kleinbetriebe nicht zu den gleichen günstigen Bedingungen produzieren können wie große Brennereien. Der ermäßigte Steuersatz für Abfindungsbranntwein soll diese Nachteile abmildern. Da Abfindungsbrenner aber zumeist mehr Alkohol erzeugen als sie versteuern müssen (steuerfreie Überausbeute), wurde den konkurrierenden Verschlusskleinbrennereien zum Ausgleich ebenfalls eine entsprechende Steuerermäßigung zugebilligt. Diese gilt auch für ausländische Kleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A, wenn der Alkohol nach Deutschland verbracht wird.
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.
Steuertarif
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 oC.
Die Branntwein-Steuersätze im Branntweinmonopolgesetz auf einen Blick:
Regelung/Paragraf Steuersatz in Euro je hl
Regelsteuersatz (§ 131 Abs. 1) 1.303 Euro
Abfindungsbrenner /Stoffbesitzer (§ 131 Abs. 2 Nr. 1) 1.022 Euro
Verschlusskleinbrennereien (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) 730 Euro
Steuertarif, § 131 BranntwMonG