Angepinnt Steuerrechtliches zum Thema Whisky / Alkohol

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      Steuerrechtliches zum Thema Whisky / Alkohol

      Da ich nicht das Rad neu erfinden kann, habe ich mal von zoll.de das wesentliche zusammengefasst.

      Steuergegenstand
      Branntwein und branntweinhaltige Waren (sog. Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) der Branntweinsteuer.


      Die steuerrechtliche Definition von Branntwein wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. Branntwein im Sinne des Gesetzes sind demnach:

      -Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol sowie
      -Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol
      Die Bandbreite der Produkte ist nahezu unbegrenzt und reicht vom Obstbranntwein über den Weinbrand bis hin zu Wodka, Whisky oder Korn. Auch darf der Branntwein feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthalten.

      Als Besonderheit wird Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der eigentlich kein Branntwein im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes ist, gemäß § 2 BrStV bei Aufnahme in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.

      Bei den branntweinhaltigen Waren handelt es sich um alkoholhaltige Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 % vol oder bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 % mas (Gewichtshundertteil) liegt. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.

      Alkoholgehalt
      Der Alkoholgehalt nach § 3 BrStV ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches. Er wird als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder als Massengehalt in Masseprozent angegeben.

      Der Alkoholgehalt wird folgendermaßen ermittelt:

      1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius

      a)mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.08.1982, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

      b)mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);


      2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

      a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius
      -mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,
      -mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder
      einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb,

      b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;


      3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

      a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols,

      b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a. nicht anwendbar ist.

      Der oben beschriebenen Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 149) angegeben ist.

      Höhe der Branntweinsteuer
      Das Branntweinsteuerrecht enthält unterschiedliche Steuersätze. Der Grund liegt darin, dass die Höhe der Steuer erzeugerabhängig variiert. Kleinerzeuger kommen hierbei in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes.

      Die Ermäßigung wird gewährt, weil Kleinbetriebe nicht zu den gleichen günstigen Bedingungen produzieren können wie große Brennereien. Der ermäßigte Steuersatz für Abfindungsbranntwein soll diese Nachteile abmildern. Da Abfindungsbrenner aber zumeist mehr Alkohol erzeugen als sie versteuern müssen (steuerfreie Überausbeute), wurde den konkurrierenden Verschlusskleinbrennereien zum Ausgleich ebenfalls eine entsprechende Steuerermäßigung zugebilligt. Diese gilt auch für ausländische Kleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A, wenn der Alkohol nach Deutschland verbracht wird.
      Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.

      Steuertarif
      Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 oC.

      Die Branntwein-Steuersätze im Branntweinmonopolgesetz auf einen Blick:

      Regelung/Paragraf Steuersatz in Euro je hl

      Regelsteuersatz (§ 131 Abs. 1) 1.303 Euro
      Abfindungsbrenner /Stoffbesitzer (§ 131 Abs. 2 Nr. 1) 1.022 Euro
      Verschlusskleinbrennereien (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) 730 Euro

      Steuertarif, § 131 BranntwMonG

      Versandhandel

      Jetzt geht es um den Bereich Bestellungen in Großbritannien usw. Das leidige Thema so zu sagen....

      Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
      Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs können im gewerblichen Verkehr innerhalb der EG auf folgende Arten bezogen bzw. befördert werden:

      - von Gewerbetreibenden, die die Waren gewerblich weiterverwenden möchten (Empfänger = Gewerbetreibender) oder

      - von Gewerbetreibenden im Rahmen eines so genannten Versandhandels (Empfänger = Privatperson).

      Bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs innerhalb der EG-Mitgliedstaaten sind verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten.
      Für Gewerbetreibende sind dabei die Regelungen für den Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (erforderliche Erlaubnis, Steuerentstehung, Mitführen von Begleitpapieren) gemäß § 149 BranntwMonG und die Verfahrensregelungen beim Versandhandel gemäß § 150 BranntwMonG von Bedeutung.

      Versandhandel zwischen den EG-Mitgliedstaaten mit Erzeugnissen des freien VerkehrsVersandhandel betreibt derjenige, der Erzeugnisse des freien Verkehrs des EG-Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Ware an den Erwerber (Privatperson) selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt.

      Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

      Verfahren des Versandhandels

      Anzeige
      Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige sowie die Benennung haben schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen.

      Beauftragter
      Der Beauftragte des Versandhändlers bedarf einer Erlaubnis, die er nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen hat. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

      Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, wenn gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, er - soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet ist - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall - oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen für die voraussichtlich während eines Monats - entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 11 BrStV, für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Abs. 1 und 2 BrStV entsprechend.

      Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet sowie ein Belegheft zu führen. Er hat dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale (z.B. Alkoholgehalt, Menge) vorher anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen. Alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen.


      Steuerentstehung, Steuerschuldner, Steueranmeldung und Fälligkeit

      Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

      Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit (Schwund) oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Dem zuständigen Hauptzollamt ist dies unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. (§ 150 Abs. 3 i.V.m. § 143 Abs. 3 BranntwMonG).

      Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wurde das oben geschilderte Anzeige- und Erlaubnisverfahren nicht eingehalten, so ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die entstandene Steuer ist sofort fällig.

      Vereinfachungen bezüglich der Anzeigepflicht und der Steueranmeldung

      Wenn der Versandhändler nicht nur gelegentlich im Versandhandel Erzeugnisse in das deutsche Steuergebiet liefern will (z.B. dreimal im Monat), so besteht die Möglichkeit, dass Vereinfachungen bezüglich der Anzeige und der Steueranmeldung zugelassen werden.
      Auf Antrag des Beauftragten kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass er nicht jede einzelne Lieferung im Versandhandel beim Hauptzollamt anzeigen muss. Weiterhin kann das Hauptzollamt erlauben, dass für alle Lieferungen eines Kalendermonats eine zusammengefasste Steueranmeldung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abgegeben wird und die Steuer für die Lieferungen eines Kalendermonats spätestens am fünften Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig wird.
      Die Erteilung der Zulassung ist an die Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während eines Monats entstehenden Steuer gebunden.

      Reisefreimengen innerhalb der EU

      Reisen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

      Was ist bei der Einreise nach Deutschland und der Ausreise aus Deutschland zu beachten?

      Mit Einführung des EG-Binnenmarktes sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Viele nationale Vorschriften wurden durch EG-einheitliche Regelungen ersetzt.

      Bezüglich der Verbrauchsteuern, Umsatzsteuer und teilweise bei Verboten und Beschränkungen gelten jedoch weiterhin nationale Bestimmungen.
      Einreise nach Deutschland

      Reisende können aus jedem Mitgliedstaat der EG</ABBR> Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten
      nach Deutschland mitbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Waren



      • nicht aus einem der zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebiete mitgebracht werden,
      • weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
      • keinen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Durchfuhr unterliegen.
        Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, so dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Zur Abgrenzung des gewerblichen Warenverkehrs vom privaten Reiseverkehr gelten in diesen Fällen im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr folgende Richtmengen:



      Alkoholische Getränke:

      Spirituosen 10 Liter

      Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) 10 Liter

      Zwischenerzeugnisse (z.B.</ABBR> Likörwein, Wermutwein) 20 Liter

      Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter

      Bier 110 Liter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Zöllner“ ()

      Was mir gerade aufgefallen ist, das deine links ins Zollnirvana führen Benny,
      nebenan hatte ich Dir vor mehreren Tage ne Frage gesandt...bist wohl nicht daheim

      Sehe ich es richtig das Großbriefe/Päckchen ins nicht europäische Ausland, hier Peru "nur" mit CN 22 versehen werden müssen?!?
      Ggf weiß in ein paar Tagen mehr, denn das Päckchen ist zu asiadog schon seit Freitag on tour :ups:
      `Sláinte linus

      Lounge und Bar geöffnet
      "Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E.Kästner)
      "Die Hoffnung ist das wichtigste Organ und daher das größte."

      XLarge schrieb:

      Für die Verbrauchssteuer hat der Wert keinen Einfluß - für die Mehrwertsteuer schon ...
      Hmm, ich habe diese Seite des Zoll

      zoll.de/DE/Privatpersonen/Reis…reisefreimengen_node.html

      so verstanden, dass Abgaben Steuern und Zölle umfassen???

      Was mich eben nur stutzig macht, ist die Tatsache, dass hier nur die Alkoholmenge - nicht aber der Wert des selben ausschlaggebend ist.
      Richtig!
      Vielleicht bin ich ja auch etwas langsam bei dem Thema.
      Aber ich lese die Reisefreimenge so:
      WERTgrenzen gelten nur für ANDERE Waren.
      Bei den entscheidenden Spirituosen gilt ausschließlich die Grenze 1Liter (außerhalb EU) und 10Liter (innerhalb EU).
      ?(
      Oder ist es so, dass beide Grenzen gelten: Muss also der 1Liter (oder die 10 innerhalb der EU) unterhalb der WERTgrenze bleiben, um vollständig abgabenfrei zu bleiben???
      ?( ?( ?(
      Beantworten die letzte Frage trotzdem, damit es geklärrt ist

      Nehmen wir an, ich führe aus den US 'Bourbon ein.

      Ich darf maximal einen Liter dabeihaben, ohne dies zu melden, ansonsten muss ich das angeben und verzollen.

      Hat diese Flasche dann einen Wert, der über der Freigrenze ist (war glaube ich bei Flug aus USA irgendwas mit 400€, auf das GANZE MITGEBRACHTE GEPÄCK; DASS NicHT SCHON IN DEUTSCHLAND GEKAUFT WURDE, muss auch hier Nachverzollt sowie EUST etc nachgezahlt werden.
      Aus aktuellem Anlass habe ich die Frage, wie es bezüglich der Versteuerung bei Bestellung innerhalb der EU aussieht. Natürlich ist zuerst der Versandhändler im EU-Ausland im der Pflicht, bei Versand nach D die fällige deutsche Genusssteuer zu entrichten. Allerdings woher weiß der Empfänger, dass dies auch geschehen ist bzw. was passiert, wenn der Händler dem nicht nach kommt? Hier im Foren wird ja sowohl von Händlern aus Österreich oder NL positiv berichtet, aber nur bezüglich der Bestellung selbst. Hat daher jemand Erfahrungwerte bezüglich der Steuerthematik?
      Damit hat der Besteller nichts zu tun und trägt keinerlei Verantwortung dafür, dass der Händler die Verbrauchssteuer abführt - dieser ist also nicht zuerst, sondern ausschließlich in der Pflicht. Hatte diesbezüglich mal beim Zoll angefragt :

      In die Beantwortung Ihrer Anfrage vom 26.01.2012 habe ich die für Verbrauchsteuerfragen zuständige Bundesfinanzdirektion
      Südwest eingebunden. Von dort wurde zwischenzeitlich bestätigt, dass für die steuerrechtliche Abwicklung des
      Versandhandels ausschließlich der Versandhändler in dem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. eine von dem Versandhändler
      beauftragte Person mit Sitz im deutschen Steuergebiet zuständig ist. Dies schließt die Zahlung der im Versandhandel
      entstehenden Verbrauchsteuern ein. Ein Ausschluss dieser Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
      Händlers ist rechtlich unwirksam.


      "The nobility show themselves very great before strangers; they ply you briskly with drink;
      for its their way of showing you'r welcome, by making you drunk"


      Thomas Kirke, during his travels around Scotland in 1679
      Super, genau auf diese Antwort habe ich gehofft. Ich habe mehrmals in NL bestellt und gestern die FAQ Videos von tws angesehen, wo Horst über das Thema spricht und (vermutlich aus offensichtlichen Gründen) den Käufern im EU-Ausland ein schlechtes Gewissen machen möchte, dass das Steuerhinterziehung wäre und man auch als Kunde mit in der Pflicht stünde und als Beamter entsprechende Konsequenzen zu befürchten hätte.

      hydrou schrieb:

      wo Horst über das Thema spricht und (vermutlich aus offensichtlichen Gründen) den Käufern im EU-Ausland ein schlechtes Gewissen machen möchte
      So isses. Der will ein schlechtes Geissen machen und deinen Einkauf zu ihm lenken.

      hydrou schrieb:

      dass das Steuerhinterziehung wäre und man auch als Kunde mit in der Pflicht stünde und als Beamter entsprechende Konsequenzen zu befürchten hätte.
      Steuerhinterziehung ist es viel mehr, wenn Du in einem Schnellrestaurant "zum mitnehmen!" sagst, dich aber hinsetzt und vor Ort verzehrst.
      Denn: Bei Lebensmitteln im Verkauf, im konkreten Falls also "Zum mitnehmen!", sind 7% MwSt fällig, beim Verzehr im Restaurant 19%. :ups: :smoke:
      Sláinte!
      Martin


      I love to sing, and I love to drink whisky.
      Most people would rather listen to me drinking whisky. :prost:

      Lossemer Whiskyfreunde - die dunkle Seite des Malt! (sacht Dietmar) ;) :slainte:


      Ich gebe was ab: FT-Reste & Samples
      Hallo zusammen,

      ich würde mir gerne ein paar Flaschen in der Schweiz bestellen...
      (Von der Schweiz nach Deutschland liefern lassen.)

      Hat hier jemand praktische Erfahrungen zur korrekten Vorgehensweise und Handhabe?
      Zoll, Steuern, Abgaben, ...? Papierkrieg?
      (Der Händler macht wohl nix.)

      Je nachdem würde ich bestellen - oder sein lassen.
      Es geht ganz konkret um ein paar Flaschen Rum à 75€. Toller Rum, toller Preis.

      Vielen Dank im Voraus!
      Früher war mehr Signatur.
      Es werden auf alle Fälle 19% Einfuhrumsatzsteuer auf die Flaschen drauf kommen und ggf. Branntwein-Steuer (13,02 €ur/ Liter reinen Alkohls) zzgl. MwSt.
      Vermutlich werden die Flaschen auch nicht bei Dir abgeliefert, sondern Du darfst sie beim für dich zuständigen Zollamt abholen. Wo das ist und welche Öffnungszeiten die haben, kannst Du auf den Seiten des Zoll (Zoll online - Startseite) erfahren
      Dort findest Du sicherlich auch Hinweise zum Import von Alkoholika aus Nicht-EU-Ländern.

      Mal schnell rechnen:
      75 €ur die Flasche, bei 56%vol, ca.5,50 €ur Branntweinsteuer und das Ganze zzgl. MwSt. (Einfuhrumsatzsteuer).
      75 + 5,50 = 80,50 €ur * 1,19 = 97,75 €ur

      Wenn Du dann noch rechnest, dass Du ggf. einen Tag Urlaub nehmen musst, da das Zollamt nur von 9:00 - 16:00 Uhr geöffnet hat, Anfahrt, Abfahrt, Parkgebühren, ...

      Sláinte!
      Martin


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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Martin_P“ ()

      bestellen und zusenden lassen, wird wahrscheinlich dem Zoll übergeben, also beim nächsten Zollbüro die Abgaben entrichten und mitnehmen - fertig

      Details : zoll.de

      Martin_P schrieb:

      19% Einfuhrumsatzsteuer auf die Flaschen drauf kommen


      auf den gesamten Rechnungsbetrag, also auch Porto, Verpackung


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      Thomas Kirke, during his travels around Scotland in 1679