Was mich gerade traurig macht...

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      Für viele ist es doch wie vor Corona. Party, Urlaub in Risiko Ländern ,Hygiene Regeln missachten, private Feiern. Dafür dürfen wir den Rückkehrern die Tests bezahlen. Wenn sie sich denn testen lassen. Ist aber eigentlich nicht wirklich traurig sondern macht eher wütend.
      Wer nicht kommt zur rechten Zeit der kriegt die die übrig bleibt
      Deinen Optimismus muss ich, Stand heute, leider bremsen.
      Ich rechne mit einer Rückkehr zu "alten Normaltät" nicht vor dem kommenden Sommer - wenn es überhaupt wieder so wird..

      Alles wird nicht mehr so sein wie vorher, ich war gestern mal wieder in der Schmiede, da kriegt man nach wie vor kaum einen Platz. Aber im Bürgergarten vorher in den Biergarten einreiten, das ging nicht mehr. Die Lossemer werden wohl da auch traurig sein.
      Restaurant "Zum Bürgergarten" Radebeul bietet sächsische Küche
      Ja, es ist so beunruhigend, daran zu denken, was wegen der Korona mit unserer Welt passiert ist. Insbesondere in unserem Lebensstil treten viele Veränderungen auf, die weit von unserer normalen Tätigkeit entfernt sind. Aber wegen der Korona habe ich mehr Zeit mit meinen Kindern und meinem Hachiko-Hund zu verbringen.

      art-bett schrieb:



      Ich setzte mal ein drauf Jörg.
      Die Betreiber "Gesellschaft" verlangt die Zahlungen der Standmiete,
      wenn nicht
      gibts 2021 keinen Stand.

      So geht Köln :angry2:
      `Sláinte linus

      Lounge und Bar geöffnet
      "Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E.Kästner)
      "Die Hoffnung ist das wichtigste Organ und daher das größte."

      Sjaunja schrieb:

      Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten

      Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden
      die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
      der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
      der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
      der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
      eingeschränkt.


      16. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 29 bis 31“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1, den §§ 29 bis 31“ ersetzt.

      17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
      § 28a
      Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
      (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:
      1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
      2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
      3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
      4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
      5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
      6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
      7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
      8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
      9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
      10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
      11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
      12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
      13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
      14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
      15. Reisebeschränkungen.
      Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

      (2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertesvon über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitlicheschwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien
      Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

      (3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 und von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, der §§ 29 bis 31 können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden. Weitere zur Bekämpfung des Coronavirus
      SARS-CoV-2 erforderliche Schutzmaßnahmen bleiben unberührt.

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      Sjaunja schrieb:

      13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“


      Absatz 4 + 5 : unverändert

      Absatz 6 + 7 : " In Absatz 6 / 7 wird jeweils das Wort „schwerwiegende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das Wort „schwerwiegenden“ durch das Wort „bedrohlichen“ ersetzt. "

      Absatz 10 :
      (10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
      1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
      a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen,
      b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
      c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
      d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannteKrankheit vorhanden sind;
      2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreibervon Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzuwirken haben, indem sie
      a) Beförderungen aus einem entsprechenden Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
      b) Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
      c) Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinweisen,
      d) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde übermitteln,
      e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vornehmen,
      f) die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde melden,
      g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde übermitteln,
      h) den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte ermöglichen;
      3. dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen entsprechend

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      OK, ist wirklich beschwerlich zu lesen. Und ich gebe gern zu, dass ich nicht alles´bis in's Detail verstehe.

      Aber da rauszulesen, dass


      Sjaunja schrieb:

      einfach ohne Durchsuchungsbeschluss Deine Wohnung durchsucht werden darf


      Sjaunja schrieb:

      Demonstranden (...) nicht mehr sachte weggetragen sondern einfach zusammengeknüppelt (werden)


      Sjaunja schrieb:

      dann an jeder Stadtgrenze ein Kontrollposten (ist)


      bedarf jeder Menge Phantasie. Und diese Verquerdenkerei, die ich nirgends und schon gar nicht in diesem Forum lesen will, dann hier auch noch polemisch reinzurotzen und auf die berechtigte Nachfrage nach Details noch polemischer nachzulegen, bedarf jeder Menge Mutwilligkeit.

      Traurig. Wirklich traurig.


      "The nobility show themselves very great before strangers; they ply you briskly with drink;
      for its their way of showing you'r welcome, by making you drunk"


      Thomas Kirke, during his travels around Scotland in 1679
      So lange alle gastronomischen Einrichtungen, kulturelle Veranstaltungen, ich mag nicht mehr aufzählen
      per Edikt geschlossen sind
      und nur ein religös genutztes Bauwerk, egal welcher Fraktion geöffnet ist.
      Meine ich im falschen Staat zu leben.
      `Sláinte linus

      Lounge und Bar geöffnet
      "Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E.Kästner)
      "Die Hoffnung ist das wichtigste Organ und daher das größte."